Die Wirtschafts- und Währungsunion bedingt eine enge Koordinierung der innerstaatlichen Wirtschaftspolitiken, die künftig als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse anzusehen sind.
Um diese Koordinierung zu konkretisieren, erstellt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission einen Entwurf für die Grundzüge der Wirtschaftspolitik, der dem Europäischen Rat übermittelt wird. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates verabschiedet der Rat mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, in der diese Grundzüge dargelegt werden. Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Empfehlung (Artikel 99 EG-Vertrag).
Zentrales Element dieser jährlichen Grundzüge der Wirtschaftspolitik ist die wirtschaftspolitische Koordinierung in der Europäischen Union.
Darüber hinaus enthält Titel VII Artikel 98 bis 104 EG-Vertrag noch weitere Bestimmungen zur Wirtschaftspolitik:
Multilaterale Überwachung: Die im Rat vereinigten Mitgliedstaaten überwachen die wirtschaftliche Entwicklung sowie die Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik. Sie können Empfehlungen an die Regierung eines Mitgliedstaats richten, dessen Wirtschaftspolitik nicht den genannten Grundzügen entspricht.
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: Die Mitgliedstaaten vermeiden übermäßige öffentliche Defizite, und die Kommission hat für die Einhaltung dieses Grundsatzes zu sorgen. In Artikel 104 EG-Vertrag sind das Verfahren, die Bedingungen, die Ausnahmen und die Konsequenzen beschrieben, die u.a. in Geldbußen bestehen können.
Finanzhilfe: Ist ein Mitgliedstaat mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert, so kann der Rat dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand gewähren.
Verbot der Übernahme von Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten: Die Übertragung von Verbindlichkeiten eines Mitgliedstaats an die Gemeinschaft bzw. die Mitgliedstaaten ist unzulässig.
Verbot des bevorrechtigten Zugangs: Es ist untersagt, öffentlichen Organen, Verwaltungen oder Unternehmen einen bevorrechtigten Zugang zur Finanzierung zu gewähren.
In Titel VII EG-Vertrag sind ferner die institutionellen Bestimmungen für die Europäische Zentralbank (Artikel 112 bis 115) und die erforderlichen Übergangsbestimmungen für die Durchführung der verschiedenen Stufen der WWU (Artikel 116 bis 124) detailliert dargelegt.
Siehe auch:
Anhörungsverfahren
Beschäftigung
Einstimmigkeit
Europäische Kommission
Europäische Zentralbank (EZB)
Europäischer Rat
Europäisches Parlament
Konvergenzkriterien
Qualifizierte Mehrheit
Rat der Europäischen Union
Stabilitäts- und Wachstumspakt
Verfahren der Zusammenarbeit
Währungspolitik
Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)